Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §3 Abs. 1) sind Unternehmen zum Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten verpflichtet. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) umfasst dies auch eine Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze (G37). Eine Erstuntersuchung wird vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt. Die erste Nachuntersuchung sollte nach spätesten einem Jahr, weitere Nachuntersuchungen in einem regelmäßigen Abstand von höchsten drei Jahren erfolgen.

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