Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) hat die Aufgabe, den:die Arbeitgeber:in beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, zu unterstützen, §§ 1, 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Sie werden als fachkundige unabhängige Berater:innen tätig. Als solche sind sie für ihre Beratung verantwortlich und können bei Beratungsmängeln haftbar gemacht werden.

Der:die Arbeitgeber:in darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, § 7 Abs. 1 ASiG. Ferner müssen die ausgewählten Personen die Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“, „Techniker:in“ oder „Meister:in“ führen. 
Die Berechtigung zur Führung des Ingenieurstitels ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die einzusetzende Person über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt und eine meisterähnliche oder gleichwertig qualifizierende Tätigkeit ausübt. Hierbei bedarf es allerdings der Zustimmung des Unfallversicherungsträgers und der Arbeitsschutzbehörde.

Wie ein:e Betriebmediziner:in und der:die Sicherheitsbeauftragte:r, gehören sie nach § 11 ASiG zum Arbeitsschutzausschuss.

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