Fällt ein:e Arbeitnehmer:in krankheitsbedingt (z.B. durch Arbeitsunfälle) aus, besteht sein:ihr Anspruch auf das Arbeitsentgelt fort, § 3 Entgeldfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Entgeltfortzahlungspflicht besteht für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen.
Insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten ist für Arbeitgeber:innen daher ein umfassender betrieblicher Arbeitsschutz von Vorteil, da sie möglichen Entgeltfortzahlungsansprüchen präventiv begegnen können.
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