Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit, vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Wichtig ist, dass die ausgeübte Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist.  
Unfälle wiederum sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII.  

Voraussetzung für das Greifen der Unfallversicherung ist, dass die Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Hierzu zählt auch ein Wegeunfall. Besteht  kein Kausalzusammenhang, kann nicht von einem versicherten Arbeitsunfall gesprochen werden.  
Im Rahmen eines Arbeitsunfalls ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung nur Schäden, die in Bezug auf die Gesundheitsschädigung entstanden sind, grundsätzlich aber keine Sachschäden.

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