In § 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) findet sich der Begriff des Telearbeitsplatzes. Ein Telearbeitsplatz ist ein Bildschirmarbeitsplatz im privaten Bereich. Der Telearbeitsplatz gilt als offiziell eingerichtet, wenn die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt worden sind und die technische Ausstattung von dem:der Arbeitgeber:in bereitgestellt und installiert worden ist, § 2 Abs. 7 S. 2 ArbStättV. Hieraus ergibt sich ein großer finanzieller, wie personeller Aufwand, wenn Arbeitgeber:innen eine Vielzahl von Telearbeitsplätzen einrichten möchten.
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Johannes Fuchs
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