Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln (z.B. Maus, Tastatur, Drucker) ausgestattet sind, vgl. § 2 Abs. 5 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV).
Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird an Bildschirmarbeitsplätzen verrichtet. Um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten auch bei dieser vermeintlich ungefährlichen Tätigkeit zu gewährleisten, hat die gesetzgebende Instanz Regelungen getroffen.
Bildschirmarbeitsplätze müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen. Außerdem ist die Vorsorgeuntersuchung für Bildschirmarbeitsplätze (G37) Teil der Angebotsvorsorge im Rahmen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
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