Die Arbeitsstättenverordnung ist eine der vielen Arbeitsschutzverordnungen § 18 ArbSchG, die der Bund erlassen hat, um das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu konkretisieren.  

Ziel der Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten, § 1 Abs. 1 ArbStättV.  

Gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV sind Arbeitsstätten: 

1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, 
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, 
3. Orte auf Baustellen, 
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. 

Die Einrichtung der Arbeitsstätten ist Teil der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 ArbSchG, 3 Abs. 1 ArbStättV. 
Eine Nichtbeachtung der Arbeitsstättenverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 1 ArbStättV dar und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.  
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Fluchtwege versperrt oder Utensilien für die Erste-Hilfe nicht vorhanden sind.  
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelungen der ArbStättV, durch den das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird, ist nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar (§ 9 Abs. 2 ArbStättV). 

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