In § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) trifft der:die Gesetzgeber:in Regelungen für den Fall, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber:innen an einem Arbeitsplatz tätig werden. Zu dieser Konstellation kommt es regelmäßig in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung.

Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung haben Leiharbeiter:innen zwar weiterhin ihren Arbeitsvertrag mit dem:der Verleiher:in, sie sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit jedoch den Weisungen des:der Entleiher:in unterworfen. Da der:die Entleiher:in die Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen bestimmt, ist dieser auch für die Arbeitssicherheit der Leiharbeitnehmer:innen verantwortlich. Die Leiharbeitnehmer:innen sind im Bereich des Arbeitsschutzes den betriebszugehörigen Arbeitnehmer:innen gleichgestellt. Der:die Entleiher:in muss die Leiharbeitnehmer:innen ausreichend anleiten und über eine mögliche Gefährdung unterrichten.

Gemäß § 8 Abs. 1 ArbSchG sind die Arbeitgeber:innen verpflichtet bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Der:die Entleiher:in hat dem:der Verleiher:in mitzuteilen, welche Anforderungen die Leiharbeitnehmer:innen erfüllen müssen. Der:die Verleiher:in hat nur solche Arbeitnehmer:innen zu entsenden, die die erforderlichen Qualifikationen mitbringen.

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