Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der gesetzliche Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes. Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 ArbSchG).
Das Arbeitsschutzgesetz ist vom Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das lediglich eine Teilmaterie des Arbeitsschutzgesetzes darstellt, zu unterscheiden. 

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG haben Arbeitgeber:innen die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für ihren Betrieb zu treffen. Um diese Grundpflicht zu erfüllen, ist eine angemessene Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) unabdingbar. Ferner trifft Arbeitgeber:innen gemäß § 11 ArbschG die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. 

Um eine individuelle Gestaltung des Arbeitsschutzes zu ermöglichen, arbeitet das Arbeitsschutzgesetz  mit weit gefassten Tatbestandsmerkmalen. Eine Konkretisierung des Gesetzes erfolgt anhand einiger Arbeitsschutzverordnungen § 18 ArbSchG.

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