In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten haben Arbeitgeber:innen einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Der Ausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen und berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, § 11 S. 3, 4 ASiG. In seiner beratenden Funktion hat der Arbeitsschutzausschuss keine Beschlusskompetenz. Er spricht lediglich Handlungsempfehlungen aus, über die der:die Betriebsleiter:in entscheidet.

Der Arbeitsschutzausschuss besteht aus

– dem:der Arbeitgeber:in oder einer von ihm beauftragten Person,
– zwei Betriebsratsmitgliedern,
– Betriebsmediziner:in und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und
– Sicherheitsbeauftragte nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.

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