Sicherheitsbeauftragte haben die Aufgabe, den:die Unternehmer:in bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und einer Verminderung der Arbeitsunfälle zu unterstützen. Insbesondere prüft der:die Sicherheitsbeauftragte das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung von Schutzausrüstungen und macht auf Gesundheits- und Unfallgefahren aufmerksam, § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.

Sie gehören nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dem Arbeitsschutzausschuss an.

Anders als eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) wird der:die Sicherheitsbeauftragte ehrenamtlich tätig und muss zwingend im Unternehmen beschäftigt sein. Ein Rückgriff auf externe Dienstleister ist nicht möglich. Er:sie trägt keine Eigenverantwortung für den Arbeitsschutz, während die SiFa für ihre Beratung des:der Arbeitgeber:in haftbar gemacht werden kann. An eine SiFa sind bestimmte Qualifikationsmerkmale (Fachkunde und Berufsbezeichnung „Ingenieur:in“, „Meister:in“ oder „Techniker:in“) geknüpft. Dementsprechende gesetzliche Anforderungen an Sicherheitsbeauftragte gibt es nicht.

Für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist die Bestellung eines:einer Sicherheitsbeauftragten verpflichtend, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

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