Gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen Arbeitgeber:innen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren.

An die Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung stellt das Gesetz keine Anforderungen. Um eine umfassende Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu belegen, sollte die Dokumentation bestimmte Eckdaten enthalten. Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) empfiehlt in ihrer Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ wenigstens folgende Informationen festzuhalten:

– die Beurteilung der Gefährdung,

– konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen, ihre Durchführung und für sie verantwortliche Personen,

– Angaben zum Datum der Erstellung und Aktualisierung.

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