Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient der Sicherung des Arbeitsschutzes von Arbeitnehmer:innen. Die Kontrolle der betrieblichen Umsetzung des ArbSchG teilen sich die staatlichen Aufsichtsbehörden der Länder mit den Unfallversicherungsträgern.

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ArbSchG ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe. Die Ministerien beauftragen i.d.R. nachgeordnete Behörden (z.B. Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitssicherheit und Gesundheit) mit der Überwachung. 

Die Unfallversicherungsträger sind aus § 15 Abs. 1 SGB VII befugt Unfallverhütungsvorschriften (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschriften) zu erlassen. § 3 der DGUV Vorschrift 1 verweist auf § 5 ArbSchG. Hieraus ergibt sich die Kontrollbefugnis der Unfallversicherungsträger bezüglich der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. 

Die staatlichen Kontrollorgane und die Unfallversicherungsträger arbeiten im Austausch miteinander und informieren sich gegenseitig über erfolgte Maßnahmen und Kontrollen. 
Zur Vereinheitlichung der Kontrollstandards und der Schaffung eines Rahmens dient die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“.

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