Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden durch den Spitzenverband „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV) vertreten. Die Aufgabe der DGUV ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB VII. Sie umfasst die Fürsorge für den:die Arbeitnehmer:in im Bereich der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung.  

Hierfür ergibt sich aus § 15 Abs. 1 SGB VII die Ermächtigung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht und gestalten bestehende Gesetze näher aus.  Die Unfallverhütungsvorschriften werden wiederum durch Berufsgenossenschaftliche Grundsätze und Prüfvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ergänzt. 

Insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift zu Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi)“ (DGUV Vorschrift 2) – konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – sollte Arbeitgeber:innen bekannt sein.  

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