Arbeitgeber:innen sind zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Neben einer Gefährdung der körperlichen Gesundheit der Arbeitnehmer:innen, müssen Arbeitgeber:innen auch die psychische Belastung ihrer Angestellten im Blick behalten, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Hierbei sind die beruflichen Herausforderungen, die an die Arbeitnehmer:innen gestellt werden, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen abzuwägen.
Zentrale sind außerdem die Arbeitsaufgabe, die soziale Umgebung am Arbeitsplatz, das Arbeitsumfeld und die Organisation der betrieblichen Abläufe (insbesondere die Arbeitsdauer und -intensität).
Die Berücksichtigung der psychischen Belastung ist vielen Unternehmen noch neu. Etablierte Handlungsstrategien gibt es kaum und der Spielraum für Arbeitgeber:innen ist groß. Es bietet sich an, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung an die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens anzupassen.
Ein Überblick über die psychische Belastung kann beispielsweise durch eine allgemeine Befragung der Mitarbeiter:innen erreicht werden. Außerdem kann es sich anbieten externes Fachpersonal zu engagieren, das sich ein objektives Bild von der Lage verschafft.
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