Die G35 dient der Feststellung, ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen bestehen. Hierdurch sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Zielgebiet auftreten können, frühzeitig erkannt werden.  
Es handelt sich um eine Untersuchung im Rahmen der Pflichtvorsorge (§4 Abs. 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)), wenn die Tätigkeit in den Tropen, Subtropen oder sonstigen Ländern mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen ausgeübt wird, ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 2. 

Im Wesentlichen ist zwischen der Beratung, der Erstuntersuchung und der Nachuntersuchung, zu unterscheiden. Im Rahmen der Beratung ist über die besonderen Bedingungen des Einsatzortes aufzuklären. Vor Auslandsaufenthalten, die länger als drei Monate/Jahr dauern, ist stets eine Erstuntersuchung vorzunehmen. 24 – 36 Monate nach Beendigung der Tätigkeit hat die Nachuntersuchung zu erfolgen. Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthaltes ein Jahr, so muss die Nachuntersuchung innerhalb von acht Wochen nach Beendigung des Arbeitsaufenthaltes durchgeführt werden.  
 
Die G35 muss, abweichend von § 3 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 ArbMedVV, nicht von einem:einer Betriebsmediziner:in durchgeführt werden. Es genügt, wenn der:die Ärzt:in berechtigt ist die Zusatzbezeichnung „Tropenmedizin“ zu führen.  

Genauere Angaben zur G35 stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in den Informationen 250 – 436 bereit. Unter anderem ist dort eine Karte der Gebiete zu finden, in denen eine besondere gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist.  

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