Aus § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt sich für Arbeitgeber:innen die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese Pflicht wird durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ausgestaltet.

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten, § 1 Abs. 1 ArbMedVV.

Die ArbMedVV unterscheidet zwischen der Pflichtvorsorge (§§ 2  Abs. 2, 4 ArbMedVV), der Angebotsvorsorge (§§ 2 Abs. 3, 5 ArbMedVV) und der Wunschvorsorge (§§ 2 Abs. 4, 5a ArbMedVV).

Welche Art der Vorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus dem Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge  zur ArbMedVV. 

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