Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss (§ 2 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Anders als bei der Angebotsvorsorge darf der:die Arbeitgeber:in eine Tätigkeit hier nur ausüben lassen, wenn der:die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).
Gemäß § 4 Abs. 1 ArbMedVV haben Arbeitgeber:innen die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen.
Bei welchen Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus dem Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge zur ArbMedVV.