Angebotsvorsorge meint die arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss (§ 2 Abs. 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)). Anders als bei der Pflichtvorsorge handelt es sich bei der Angebotsvorsorge um eine Leistung, die Arbeitgeber:innen anbieten müssen, die Arbeitnehmer:innen aber nicht anzunehmen brauchen.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV muss die Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden.
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbMedVV bleiben Arbeitgeber:innen auch dann in der Pflicht die Angebotsvorsorge regelmäßig anzubieten, wenn der:die Arbeitnehmer:in diese zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt hat.
Bei welchen Tätigkeiten eine Angebotsvorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus dem Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge zur ArbMedVV.
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