Die G37 ist eine Angebotsvorsorge, die ausgeführt wird, um das Auftreten von Erkrankungen durch eine Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz zu verhindern oder bereits entstandene Beschwerden frühzeitig aufzudecken.  

Eine Erstuntersuchung wird vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt. Die erste Nachuntersuchung sollte nach spätesten einem Jahr, weitere Nachuntersuchungen in einem regelmäßigen Abstand von höchsten drei Jahren erfolgen.  

Im Mittelpunkt der Vorsorgeuntersuchung stehen die Augen, die bei der Arbeit an Bildschirmen besonders belastet werden. Durch die Kombination verschiedener Sehtests werden unter anderem Sehschärfe, Kontrastsehen, Farbensehen, räumliches Sehen und sowie die Stellung und Beweglichkeit der Augen untersucht und beurteilt. Bei Auffälligkeiten kann eine augenärztliche Untersuchung und gegebenenfalls eine Sehhilfe (z.B. einer Bildschirmarbeitsplatzbrille) empfohlen werden, um die Belastung der Augen zu verringern und sie vor langfristigen Schäden zu schützen.  

Sollte der:die Betriebsmediziner:in in Folge einer G37 eine Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen, stellt sich für Arbeitnehmer:innen regelmäßig die Frage nach der Finanzierung. Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der:die Arbeitgeber:in zum Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer:innen verpflichtet. Die Kosten, die für entsprechende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes aufkommen, dürfen nicht auf die Arbeitnehmer:innen abgewälzt werden, § 3 Abs. 3 ArbSchG.   

Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 S.3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) müssen Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn eine G37 Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 

Arbeitgeber:innen müssen jedoch nur die Kosten für ein schlichtes Grundmodell aufwenden. Entscheidet sich ein:e Arbeitnehmer:in für ein teureres Modell, muss der:die Arbeitgeber:in die Kosten nur anteilig tragen. Die Kostenbeteiligung des:der Arbeitgeber:in erstreckt sich nicht auf normale Sehhilfen, auch wenn Arbeitnehmer:innen grundsätzlich auf diese angewiesen sind. 

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