Die G25 wird durchgeführt, um Unfall- und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, sowohl für die Beschäftigten als auch für Dritte zu minimieren.  

Sie betrifft den Tätigkeitsbereich des Fahrzeugführens durch Arbeitnehmer:innen. Gemäß § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber:innen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verpflichtet. Diese Pflicht wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) konkretisiert.   

Bemerkenswert hierbei ist, dass die G25 Untersuchung weder Teil der Angebotsvorsorge noch der Pflichtvorsorge ist. Es handelt sich hierbei also um eine freiwillige Untersuchung. Aus haftungsrechtlicher Sicht wird Arbeitgeber:innen jedoch dringend dazu geraten, G25 Untersuchungen in ihren Betriebsablauf zu etablieren, da das Gefahrpotenzial, das vom Führen von Fahrzeugen ausgeht, hoch ist. Schäden von Arbeitnehmer:innen oder gar Dritten können nicht ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Schadens ist der:die Arbeitgeber:in in der Pflicht die Eignung seines:seiner Arbeitnehmer:in nachzuweisen. Hier dient die G25, die den Stand der Arbeitsmedizin, gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG, bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal darstellt, als Entlastung. 

Eine Erstuntersuchung wird vor Beginn der Tätigkeit absolviert. Die Nachuntersuchungen erfolgen, abhängig vom Alter, in regelmäßigen Abständen. Personen unter 40 Jahren werden nach je drei bis fünf Jahren erneut untersucht, Personen zwischen 40 und 59 Jahren nach je zwei bis drei Jahren und Personen ab einem Alter von 60 Jahren werden alle ein bis zwei Jahre der G25 unterzogen.   

Bei der Untersuchung werden in der Regel Sehtests, eine Audiometrie, sowie ein Urintest zur Überprüfung der Organfunktionen durchgeführt. Bei unklaren Fällen kann zudem eine Blutuntersuchung veranlasst werden.

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