Die Wunschvorsorge geht über den Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hinaus und ergibt sich aus § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Wunschvorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten angeboten werden muss, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann (§2 Abs. 4 ArbMedVV). Im Gegensatz zur Angebotsvorsorge oder Pflichtvorsorge trifft Arbeitgeber:innen nur dann eine Ermöglichungspflicht, wenn der:die Arbeitnehmer:in den Wunsch nach einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung äußert und ein Gesundheitsschaden bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Ist aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen, sind Arbeitgeber:innen von der Ermöglichungspflicht entlastet (§ 5a ArbMedVV).