Die Grundbetreuung hat zum Ziel, den:die Arbeitgeber:in, bei der Erfüllung seiner:ihrer Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), zu unterstützen. Sie umfasst nur solche Aufgaben, die unabhängig von Art und Größe des Betriebes anfallen und unabhängig von der Ausrichtung des Betriebes zu erbringen sind. Insbesondere geht es hierbei um die Pflichten aus den §§ 3, 4 und 5 ArbSchG, konkret um die Erstellung und Auswertung einer Gefährdungsbeurteilung.   

Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe des Betriebs. Die Einsatzzeit der Grundbetreuung fällt länger aus, wenn für die Arbeitnehmer:innen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.  

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