Der Begriff des „Homeoffice“ ist vom Gesetzgeber bisher nicht legal definiert worden und es gibt noch keine konkreten gesetzlichen Regelungen für das Homeoffice. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die steigende Relevanz des Themas reagiert und entsprechende Regelungen treffen wird. Zurzeit verbleibt nur ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Arbeitsschutzrechts.  
So muss der:die Arbeitgeber:in auch für Arbeitnehmer:innen im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erstellen und für die Sicherheit der Arbeitnehmer:innen sorgen, § 3 ArbSchG.  
Der:die Arbeitgeber:in steht hierbei vor der Schwierigkeit, dass es ihm:ihr nicht ohne weiteres möglich ist, die Homeofficeplätze seiner Arbeitnehmer:innen einzusehen, da der Schutz der Wohnung verfassungsrechtlich garantiert ist.   

Arbeitgeber:innen bleibt nur die Möglichkeit entsprechende Betriebsvereinbarungen zu treffen oder Telearbeitsplätze einzurichten. 
Unkomplizierter ist das sogenannte mobile Arbeiten. Es setzt keine vertraglichen Vereinbarungen voraus. Auch gilt die Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) im Bereich des mobilen Arbeitens nicht. Demnach sind mobil arbeitende Beschäftigte selbst dafür zuständig den Bildschirmarbeitsplatz einzurichten. 

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