G20-Untersuchung bei Lärm
Prüfen Sie, ob die Untersuchung für Ihr Personal gesetzlich verpflichtend ist.
Ihre Anfrage
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Vermeidung von Hörschäden in Ihrer Belegschaft
Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben
Positionierung als engagierter Arbeitgeber
Die Gesundheit Ihrer Beschäftigten fördern und erhalten
Lärmbedingte Hörschäden sind nicht heilbar. Die arbeitsmedizinische Untersuchung G20, richtet sich an Beschäftige, die regelmäßig in Lärmbereichen tätig sind. Ziel der Vorsorge ist die Beratung der Beschäftigten, die Früherkennung und Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gehörs.
Angebotsvorsorge: Unternehmen müssen ihren Beschäftigten regelmäßig einen Hörtest anbieten, wenn am Arbeitsplatz ein durchschnittlicher Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel besteht oder ein Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel überschritten wird.
Pflichtvorsorge: Bei stärkerer Lärmbelastung von 85 Dezibel im Tagesdurchschnitt oder bei Spitzen von 137 Dezibel ist eine Untersuchung des Gehörs Pflicht.
Im Vorfeld der Untersuchung werden in einem Fragebogen die Gegebenheiten des Arbeitsplatzes, der allgemeine Gesundheitszustand und mögliche Beschwerden mit dem Gehör erfasst. Am Untersuchungstag erfolgt die Inspektion des Außenohres, ein Hörtest und eine allgemeine Beratung zum Gehörschutz.
01
Sie bestimmen Ort und Termin für die Untersuchung und buchen das Untersuchungsteam von SMARTmed.
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Sie erhalten einen Link zu unserem digitalen Terminbuchungstool. Ihre Beschäftigten buchen sich online einen Untersuchungstermin.
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Die Beschäftigten füllen im Vorfeld einen kurzen Fragebogen zu Vorerkrankungen und Beschwerden, die die Ohren betreffen, aus.
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Unser Untersuchungsteam kommt zu Ihnen ins Haus und führt einen Hörtest durch und berät zu einem wirksamen Gehörschutz.
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Unser Arzt oder unsere Ärztin wertet das Untersuchungsergebnis aus und sendet den digitalen Befund an die Beschäftigten.
Über uns
Unsere Mission: Arbeitsmedizin – Chance statt Last
Arbeitsmedizin wird oft als lästige Notwendigkeit angesehen – aufwändig in der Organisation, wenig flexibel und etwas „angestaubt“ in der Durchführung. Wir begreifen Arbeitsmedizin und betriebliches Gesundheitsmanagement dagegen als Chance. Als Erfolgstreiber für Ihr Unternehmen und als Motivator für Ihre Beschäftigten. Flexibel, mobil, und bestmöglich eingepasst in Ihre betrieblichen Prozesse: Genauso individuell und persönlich, wie effizient und digital. Mit modernen medizinischen Geräten, intelligenter IT und einem jungen, hochengagierten Team.
Abhängig von den konkreten Lärmmessungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entscheidet sich, ob eine Angebotsvorsorge (Beschäftigte können die Untersuchung in Anspruch nehmen) oder eine Pflichtvorsorge (Beschäftigte müssen die Untersuchung in Anspruch nehmen) vorgenommen wird.
Angebotsvorsorgen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn am Arbeitsplatz der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels überschritten wird. Die unteren Auslösewerte betragen: Tages-Lärmexpositionspegel (8 Stunden) LEX = 80 dB(A) sowie Spitzenschalldruckpegel LpC, peak = 135 dB(C).
Pflichtvorsorgen muss der Arbeitgeber veranlassen, wenn der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels erreicht oder überschritten wird. Die oberen Auslösewerte sind: Tages-Lärmexpositionspegel (8 Stunden) LEX = 85 dB(A) sowie Spitzenschalldruckpegel LpC, peak = 137 dB(C).
Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme einer erstmaligen Tätigkeit mit Lärmbelastung, die erste Nachuntersuchung nach weiteren 12 Monaten. Weitere Nachuntersuchungen, falls notwendig, folgen befund- und altersabhängig in Abständen von 30 und 60 Monaten. Eine letzte Untersuchung wird durchgeführt, wenn ein Beschäftigter seine Tätigkeit in Lärmbereichen beendet. Nachuntersuchungen werden vom Betriebsarzt veranlasst, wenn bei Beschäftigten in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls Hörstörungen einsetzen. Untersuchungen sind auch notwendig, wenn Beschäftigte einen kausalen Zusammenhang zwischen einem Hörschaden und der aktuellen Arbeitstätigkeit vermuten.
Vor dem eigentlichen Untersuchungstermin machen die Beschäftigten in einem Fragebogen Angaben zu Vorerkrankungen, zur Einnahme von Medikamenten, zu Beschwerden mit dem Gehör etc. Zudem müssen Kenntnisse zu den Arbeitsplatzverhältnissen und der individuellen Belastungen vorliegen. Diese Angaben sind wichtig, damit der Arzt bzw. die Ärztin sich ein vollständiges Bild von der Person machen kann.
Im Vorfeld der Untersuchung darf ein Beschäftigter mindestens 14 Stunden nicht unter einer Schalleinwirkung von mehr als 80 Dezibel gestanden haben. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, muss die Untersuchung entsprechend aufgeschoben werden.
Bei der Untersuchung (Lärm I) erfolgt eine Inspektion des Außenohres, ein Hörtest mit Luftleitungswerten und eine allgemeine Beratung zum Gehörschutz.
Sollte im Rahmen der Vorsorge der Verdacht auf eine Schädigung des Gehörs festgestellt werden, kann es sinnvoll sein, dass weitere Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder einen niedergelassenen Facharzt durchgeführt werden müssen.
Der ausführliche ärztliche Befund ist Vertrauenssache. Diese Information steht nur der untersuchten Person zu. Das Unternehmen erhält eine Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchung, sowie die Information über den nächsten Untersuchungstermin.
Der ausführliche ärztliche Befund ist Vertrauenssache. Diese Information steht nur der untersuchten Person zu. Das Unternehmen erhält eine Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchung, sowie die Information über den nächsten Untersuchungstermin
Hierbei handelt es sich um Arbeitsbereiche, die den Tages-Lärmexpositionspegel (8 Stunden) LEX = 85 dB(A) oder des Spitzenschalldruckpegels LpC, peak = 137 dB(C) überschreiten.
Lärmarbeiten kommen in den meisten Gewerbezweigen vor, besonders häufig in der Industrie und im Bauwesen. Beispielhaft hierfür sind Eisen- und Metallindustrie, Holzbearbeitung oder Druck- und Papierindustrie. Aber auch die Verwendung von Gerätschaften und Werkzeug wie Pressen, Sägen, etc., sowie Transportvorgängen mit Aufprall- und Anschlagsgeräuschen können Messwerte verursachen, die eine Vorsorge aufgrund Lärmbelastung (ehemals G20) erfordern.
Die Lärmschwerhörigkeit kann aus einer mehrjährigen Einwirkung der Lärmbedingungen auf das Gehör resultieren. Bei sehr hohen Lautstärken/ Schalldruckpegeln sind bleibende Gehörschäden auch schon nach wenigen Tagen oder Wochen, selbst bei Einmalexposition möglich.
Es handelt sich dabei um eine Schallempfindungsschwerhörigkeit (eine Innenohrschwerhörigkeit). Zunächst ist die Wahrnehmung der höheren, später erst die der mittleren und evtl. der tieferen Töne beeinträchtigt.
Hörschäden sind nicht heilbar und bisher gibt es weder Medikamente noch Operationen, die bei einem geschädigten Gehör helfen. Der Hörverlust kann durch ein Hörgerät in der Regel nicht vollständig ausgeglichen werden.
In Dezibel (dB) wird die Lautstärke eines Geräusches angegeben. Je mehr Dezibel ein Geräusch aufweist, desto höher ist der Schalldruck (die physikalische Einwirkung auf das Ohr) und um so lauter wird es auch von uns empfunden. Geräusche bis zu 15 Dezibel sind vom menschlichen Ohr kaum wahrnehmbar. Das Dezibel steigt von Wert zu Wert immer schneller an (Exponentiell). Eine Verdopplung der empfundenen Lautstärke bedeutet dabei eine Änderung von 10 dB, d.h. 70 dB werden als doppelt so laut empfunden wie 60 dB.